Der Scheidungshund

Der Scheidungshund

Hierbei handelt es sich um einen Gastartikel von Rechtsanwalt Niklas Clamann. Herr Clamann betreibt in Münster eine Kanzlei, in der er sich auf Familienrecht spezialisiert hat.

Dabei konzentriert er sich insbesondere auf die einvernehmliche Scheidung, die als Onlinescheidung durchgeführt werden kann.


Bei der Scheidung mit Kindern stellen sich klassische Fragen:

Wer bekommt das Sorgerecht?

Wie wird das Umgangsrecht geregelt?

Wer zahlt wie viel Unterhalt?


Doch was ist mit den vierbeinigen Familienmitgliedern?

Welche Scheidungsfolgen gibt es bei der Scheidung mit Hunden zu beachten?


Wer bekommt den Hund im Fall einer Scheidung?
Bei einer Scheidung sollte der Hund nicht leiden


Das „Sorge- und Umgangsrecht“ – Wer behält den Hund?

Wichtig ist vorab, Hunde werden im rechtlichen Sinne nicht behandelt wie Kinder. Stattdessen versteht das Gesetz Tiere als Sachen.

Im Scheidungsfall gilt es, den Hausrat und das Vermögen aufzuteilen.

Darunter fallen Möbel, Haushaltsgeräte und eben auch Hunde.


Die Grundlage für die Entscheidung über den Verbleib des Hundes bildet das Eigentum an ihm.

Gehört er einer/einem der Eheleute allein oder beiden gemeinsam?


Zum Nachweis des Eigentums können verschiedene Indizien herangezogen werden. So spricht es etwa für die Ehefrau, wenn sie allein im Kaufvertrag als Käuferin angegeben ist oder für den Ehemann, wenn er allein mit dem Hund an Trainings und Schulungen mit dem Hund teilgenommen hat und das über Unterlagen nachweisen kann.


Auch, wenn eine/r Kosten für die Tierpflege steuerlich absetzt, Tierarzt- und Futterkosten allein bezahlt oder sich nachweislich allein mit dem Hund beschäftigt (Gassigehen, Erziehung, Fürsorge), spricht das für das alleinige Eigentum.


Führt die Gesamtbetrachtung solcher Faktoren zu dem Schluss, dass der Hund nur einem/einer der Eheleute gehört, kann er oder sie den Hund auch nach der Scheidung behalten.


Anders verhält es sich, wenn der Hund beiden gehört oder die Eigentumsverhältnisse nicht klar sind.

In diesem Fall müssen die Scheidungswilligen sich eigenständig auf eine Lösung einigen, es gibt keinen Automatismus, der den weiteren Verbleib des Hundes klärt.


Im Wesentlichen bestehen hier folgende Möglichkeiten:

  • Eine/r behält den Hund allein.
    Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die finanziellen und zeitlichen Ressourcen, die vorher wahrscheinlich geteilt wurden, nun auch allein aufgebracht werden müssen. Die Rechnungen müssen allein bezahlt und der Hund muss allein umsorgt werden.

  • Beide teilen sich den Hund hälftig.
    Ähnlich wie bei Kindern im Wechselmodell besteht auch bei einem Hund die Möglichkeit, ihn in regelmäßigen Abständen zwischen den Haushalten der ehemaligen Eheleute wechseln zu lassen.
    Nicht unterschätzt werden sollte dabei, dass dieser ständige Wechsel für den Hund Verwirrungen hinsichtlich der Bezugsperson, des äußeren Umfelds, der Regeln und Routinen bedeuten kann.

  • Der Hund kommt zu einem „neutralen Dritten“, wo beide Eheleute Zeit mit ihm verbringen können.
    Hier bietet es sich an, enge Vertraute ins Boot zu holen, etwa gemeinsame Freunde oder Familienmitglieder.
    Die Eheleute können dann gelegentlich mit dem Hund Ausflüge machen oder ihn besuchen, dennoch hat er ein festes Zuhause und eine Bezugsperson.

  • Die Eheleute verkaufen den Hund.
    Ist keine Möglichkeit, den Hund im gewohnten Umfeld zu lassen umsetzbar, bleibt den Eheleuten nur der Verkauf des Hundes.

    Hierbei sollte es sich allerdings um den letzten Ausweg handeln, da ein solcher kompletter Verlust alles Vertrauten für den Hund (und Herrchen und Frauchen) sehr belastend ist.
Bindung zwischen Hund und Halterin
Zu wem hat der Hund die größte Bindung, auch daran sollte man denken


Die „Unterhaltszahlungen“ – Wer kommt für die Kosten auf?

Der Unterhalt des Tieres richtet sich grundsätzlich nach den Eigentumsverhältnissen.

Wer das Tier also behält, muss auch für die anfallenden Kosten aufkommen.

Das gilt unabhängig davon, ob der Hund früher gemeinsam gekauft und umsorgt wurde.


Wollen die Eheleute jedoch andere Regelungen treffen, etwa weil der Hund von beiden noch regelmäßig gesehen wird oder er überwiegend wegen der gemeinsamen Kinder in einem Haushalt verbleibt, steht ihnen das frei.


Den Vereinbarungen sind hier keine Grenzen gesetzt, so können etwa die Tierarztkosten hälftig geteilt oder dem Hund regelmäßig sein Lieblingsfutter vorbeigebracht werden.


Das „Urteil“ – Wie trifft man die richtige Entscheidung?

Die Eheleute sollten bei ihrer Entscheidung über den Verbleib des Hundes und eventuelle finanzielle Unterstützungen insbesondere das Wohl des Hundes im Blick behalten.


Die Entscheidung zur Trennung und Scheidung haben die menschlichen Familienmitglieder getroffen, die tierischen sollten nicht darunter leiden.


Der Hund muss nach der Scheidung ebenso gut ernährt, umsorgt, trainiert und bespielt werden wie zuvor. Auch das äußere Umfeld kann eine Rolle spielen, etwa die Größe der Wohnung, in der die einzelnen Ehepartner fortan leben oder die Nähe zu Parks oder der Natur, um dem Hund ausreichend Freiraum bieten zu können.


Nicht zu vernachlässigen ist schließlich die Bindung zwischen Hund und Halter/in. Ist der Hund mit einer/einem von beiden vertrauter oder eine/r der Eheleute beruflich oder gesundheitlich ihn angewiesen, sollte diese Bindung nicht zerstört werden.


Wichtig ist, wie bei allen Konfliktpunkten in einer Scheidung, dass die Eheleute kommunikations- und kompromissbereit nach Lösungen suchen, mit denen sich alle zwei- und vierbeinigen Familienmitglieder am Ende (pudel)wohl fühlen.

2 Gedanken zu „Der Scheidungshund“

  1. Es gibt schreckliche Leute, da kann man nur hoffen, dass kein Tierarzt darauf eingeht. Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen (es sind nur die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist). Das ist schon mal ein kleiner Fortschritt in die richtige Richtung. Vom Hundeführerschein in der aktuellen Form erwarte ich nicht viel. Das ist viel zu einfach aufgebaut und nicht einheitlich. Da gibt es einiges, was man besser machen könnte.

  2. Interessanter Beitrag. Erinnert mich an den Fall einer Hündin, die kürzlich in unserem örtlichen Tierheim abgegeben werden sollte, da ihre Halter in Scheidung lebten. Wie alle anderen, so ist auch unser Tierheim hoffnungslos überfüllt und lehnte daher die Aufnahme erst einmal ab. Daraufhin meinte der Mann, dass er die gesunde, 3-jährige Hündin dann einschläfern lassen oder aussetzen würde. Natürlich wurde sie dann aufgenommen und konnte inzwischen erfolgreich vermittelt werden. Gut für sie, dass sie aus diesem lieblosen Haushalt „entkommen“ ist. Ich wünsche ihr von Herzen, dass sie jetzt ein liebevolles und verantwortungsbewusstes neues zuhause gefunden hat.
    M.E. gibt es nur 2 Möglichkeiten aus diesem Dilemma:
    1. Tiere dürften im Grundgesetz nicht mehr als Sache geführt werden, denn es sind Lebewesen, die
    genau wie der Mensch ein Recht auf Leben haben.
    2. Bevor ein Hund abgegeben wird muss von den künftigen Haltern VORHER ein Hundeführerschein
    vorgewiesen werden können. Das trifft sowohl für die Abgabe vom Züchter als auch bei einer Adoption
    aus dem Tierheim zu. Anders geht das nicht, wenn man den Tierchen teilweise unendliches Leid
    ersparen möchte.
    Grüße
    https://www.instagram.com/burschi_frechdachs/

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